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   BVerwG, 25.06.1969 - VI C 49.65   

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BVerwG, 25.06.1969 - VI C 49.65 (https://dejure.org/1969,1178)
BVerwG, Entscheidung vom 25.06.1969 - VI C 49.65 (https://dejure.org/1969,1178)
BVerwG, Entscheidung vom 25. Juni 1969 - VI C 49.65 (https://dejure.org/1969,1178)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Beamtenrecht - (Kein Dienst-[Wege-]unfall, wenn Lokführer der Bundesbahnwährend des Urlaubs auf der Fahrt zu oder von der Dienststelle, wo er sich nach etwaiger Änderung des Dienstplans am Tag der Dienstaufnahme erkundigt und Aufwandsentschädigung abholt, einen Unfall ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 28.01.1960 - II C 79.58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 25.06.1969 - VI C 49.65
    Ein derartiger Zusammenhang sei grundsätzlich nur zu bejahen, wenn der Beamte sich auf Grund einer dienstlichen Weisung zur Unfallzeit am Unfallort aufgehalten habe (BVerwGE 10, 128 [BVerwG 28.01.1960 - BVerwG II C 79/58]).

    Im vorliegenden Fall gehe es nicht - wie in BVerwGE 10, 128 [BVerwG 28.01.1960 - BVerwG II C 79/58] - um die Frage, ob der Kläger zwar weisungsgemäß, aber nicht im Rahmen der Beamtentätigkeit gehandelt habe, sondern darum, ob das Verhalten des Klägers nach den Grundsätzen von Arbeits- und Dienstunfällen zu beurteilen sei.

    Es hat insoweit im Anschluß an BVerwGE 10, 128 [BVerwG 28.01.1960 - BVerwG II C 79/58] ausgeführt, der Kläger habe sich nicht auf Grund einer dienstlichen Weisung am Unfallort zur Unfallzeit aufgehalten, und dies im einzelnen dargelegt.

    Daß die Fahrt des Klägers nicht unmittelbar zum Dienst im Sinne des § 135 Abs. 1 BBG gehörte, bedarf im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. außer BVerwGE 10, 128 [BVerwG 28.01.1960 - BVerwG II C 79/58] auch BVerwGE 17, 59 [BVerwG 24.10.1963 - BVerwG II C 10.62]) keiner ausführlichen Erörterung.

  • BVerwG, 24.10.1963 - II C 10.62

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 25.06.1969 - VI C 49.65
    Daß die Fahrt des Klägers nicht unmittelbar zum Dienst im Sinne des § 135 Abs. 1 BBG gehörte, bedarf im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. außer BVerwGE 10, 128 [BVerwG 28.01.1960 - BVerwG II C 79/58] auch BVerwGE 17, 59 [BVerwG 24.10.1963 - BVerwG II C 10.62]) keiner ausführlichen Erörterung.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in BVerwGE 17, 59 [BVerwG 24.10.1963 - BVerwG II C 10.62] (64 f.) dargelegt, daß dieses Merkmal für die Bestimmung der Begriffe "in Ausübung oder infolge des Dienstes" in § 135 Abs. 1 BBG nicht herangezogen werden kann.

    Sofern und soweit die in der Rechtsprechung zur gesetzlichen Unfallversicherung herausgearbeiteten Grundsätze wegen der in BVerwGE 17, 59 [BVerwG 24.10.1963 - BVerwG II C 10.62] (64 f.) dargelegten Unterschiede der gesetzlichen Regelungen der Reichsversicherungsordnung und des Bundesbeamtengesetzes überhaupt auf das Beamten-Unfallrecht übertragbar sind, muß der Ausschluß vom Dienstunfall-Schutz jedenfalls auch für die Abholung von Dienst- oder ähnlichen Bezügen durch den Beamten gelten, wenn der Beamte die Möglichkeit hat, solche Bezüge an einem Tage, an dem er Dienst zu tun hat, im Zusammenhang mit dem Dienst abzuholen.

  • BVerwG, 06.07.1965 - II C 39.63

    Begriff des Dienstunfalls - Unterbrechung des mit dem Dienst zusammenhängenden

    Auszug aus BVerwG, 25.06.1969 - VI C 49.65
    Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Bestimmung in ständiger Rechtsprechung dahin ausgelegt, daß der Weg seine wesentliche Ursache im Dienst haben muß, andere mit dem Dienst nicht zusammenhängende Ursachen für das Zurücklegen des Weges also in den Hintergrund treten müssen (vgl. Urteil vom 26. September 1962 - BVerwG VI C 147.59 - [Buchholz BVerwG 232, § 135 BBG Nr. 7 = ZBR 1963, 48]; BVerwGE 16, 103 [BVerwG 16.05.1963 - II C 27.60] [106]; 19, 44 [45]; 21, 307 [310]; 24, 246 [249]).

    Selbst wenn aber ein solches dienstliches Interesse - anders als zur Abgrenzung der Begriffe "in Ausübung oder infolge des Dienstes" in § 135 Abs. 1 BBG - für den Zusammenhang des Weges mit dem Dienst genügte (vgl. dazu BVerwGE 21, 307 [BVerwG 06.07.1965 - BVerwG II C 39.63] [310] und BVerwGE 24, 246 [BVerwG 30.06.1966 - BVerwG II C 17.63] [249]), wäre die Erkundigung am letzten Urlaubstage doch überwiegend von dem persönlichen Interesse des Klägers bestimmt gewesen; denn er brauchte sich dann nicht an dem Tage der Dienstaufnahme zu vergewissern, ob der Dienstplan unverändert geblieben war.

  • BVerwG, 30.06.1966 - II C 17.63

    Anerkennung eines Unfalls als Dienstunfall - Beamenrechtliche

    Auszug aus BVerwG, 25.06.1969 - VI C 49.65
    Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Bestimmung in ständiger Rechtsprechung dahin ausgelegt, daß der Weg seine wesentliche Ursache im Dienst haben muß, andere mit dem Dienst nicht zusammenhängende Ursachen für das Zurücklegen des Weges also in den Hintergrund treten müssen (vgl. Urteil vom 26. September 1962 - BVerwG VI C 147.59 - [Buchholz BVerwG 232, § 135 BBG Nr. 7 = ZBR 1963, 48]; BVerwGE 16, 103 [BVerwG 16.05.1963 - II C 27.60] [106]; 19, 44 [45]; 21, 307 [310]; 24, 246 [249]).

    Selbst wenn aber ein solches dienstliches Interesse - anders als zur Abgrenzung der Begriffe "in Ausübung oder infolge des Dienstes" in § 135 Abs. 1 BBG - für den Zusammenhang des Weges mit dem Dienst genügte (vgl. dazu BVerwGE 21, 307 [BVerwG 06.07.1965 - BVerwG II C 39.63] [310] und BVerwGE 24, 246 [BVerwG 30.06.1966 - BVerwG II C 17.63] [249]), wäre die Erkundigung am letzten Urlaubstage doch überwiegend von dem persönlichen Interesse des Klägers bestimmt gewesen; denn er brauchte sich dann nicht an dem Tage der Dienstaufnahme zu vergewissern, ob der Dienstplan unverändert geblieben war.

  • BVerwG, 16.05.1963 - II C 27.60

    Bestehen eines Anspruchs auf Gewährung von Unfallhinterbliebenenversorgung -

    Auszug aus BVerwG, 25.06.1969 - VI C 49.65
    Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Bestimmung in ständiger Rechtsprechung dahin ausgelegt, daß der Weg seine wesentliche Ursache im Dienst haben muß, andere mit dem Dienst nicht zusammenhängende Ursachen für das Zurücklegen des Weges also in den Hintergrund treten müssen (vgl. Urteil vom 26. September 1962 - BVerwG VI C 147.59 - [Buchholz BVerwG 232, § 135 BBG Nr. 7 = ZBR 1963, 48]; BVerwGE 16, 103 [BVerwG 16.05.1963 - II C 27.60] [106]; 19, 44 [45]; 21, 307 [310]; 24, 246 [249]).
  • BVerwG, 25.06.1964 - II C 225.62
    Auszug aus BVerwG, 25.06.1969 - VI C 49.65
    Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Bestimmung in ständiger Rechtsprechung dahin ausgelegt, daß der Weg seine wesentliche Ursache im Dienst haben muß, andere mit dem Dienst nicht zusammenhängende Ursachen für das Zurücklegen des Weges also in den Hintergrund treten müssen (vgl. Urteil vom 26. September 1962 - BVerwG VI C 147.59 - [Buchholz BVerwG 232, § 135 BBG Nr. 7 = ZBR 1963, 48]; BVerwGE 16, 103 [BVerwG 16.05.1963 - II C 27.60] [106]; 19, 44 [45]; 21, 307 [310]; 24, 246 [249]).
  • BVerwG, 26.09.1962 - VI C 147.59
    Auszug aus BVerwG, 25.06.1969 - VI C 49.65
    Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Bestimmung in ständiger Rechtsprechung dahin ausgelegt, daß der Weg seine wesentliche Ursache im Dienst haben muß, andere mit dem Dienst nicht zusammenhängende Ursachen für das Zurücklegen des Weges also in den Hintergrund treten müssen (vgl. Urteil vom 26. September 1962 - BVerwG VI C 147.59 - [Buchholz BVerwG 232, § 135 BBG Nr. 7 = ZBR 1963, 48]; BVerwGE 16, 103 [BVerwG 16.05.1963 - II C 27.60] [106]; 19, 44 [45]; 21, 307 [310]; 24, 246 [249]).
  • BVerwG, 12.02.1971 - VI C 36.66

    Erhöhung von Versorgungsbezügen - Dienstausübung außerhalb einer Dienststelle

    Bei Unfällen, die Beamten zustoßen, welche Dienst in großem Umfange außerhalb ihrer Dienststelle und ohne fest bestimmte Dienstzeit verrichten, ist naturgemäß in noch weit stärkerem Maße als beim sogenannten Wegeunfall, bei dem auch der Weg seine wesentliche Ursache im Dienst haben muß (Urteile vom 25. Juni 1969 - BVerwG VI C 49.65 - [Buchholz 232 § 135 BBG Nr. 36 = ZBR 1969, 347] und vom 23. Januar 1970 - BVerwG VI C 120.65 - [Buchholz 232 § 135 BBG Nr. 38 = RiA 1970, 113]), von einem privaten Lebensbereich des Beamten als vorgegeben auszugehen.

    Aber in jedem Fall muß der Vorgang des Sich-in-den-Dienst-Versetzens im Rahmen des Amtes oder des dienstlichen Auftrages des Beamten liegen, den Dienst für sich selbst zu bestimmen (Urteil vom 25. Juni 1969 - BVerwG VI C 49.65 - [Buchholz 232 § 135 BBG Nr. 36 = ZBR 1969, 347]).

  • BVerwG, 12.07.1972 - VI C 10.70

    Dienstunfallschutz beim Abholen von Bezügen - Ausführung einer notwendigen

    Wie vom Berufungsgericht zur Begründung der Revisionszulassung zutreffend ausgeführt ist, hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 25. Juni 1969 - BVerwG VI C 49.65 - (Buchholz 232 § 135 BBG Nr. 36 = ZBR 1969 S. 347) die hier entscheidungserhebliche Frage offengelassen, ob eine persönliche Abholung von Dienstbezügen in den Fällen, in denen der Beamte während des Dienstes an der Abholung verhindert ist und eine Auszahlung nur außerhalb des für ihn festgesetzten Dienstes erfolgt, zum Dienst im dienstunfallrechtlichen Sinne (vgl. § 135 Abs. 1 und 2 BBG) gerechnet werden kann.
  • BVerwG, 21.06.1982 - 6 C 90.78

    Anspruch eines Beamten auf Anerkennung eines Unfalls als Dienstunfall - Frage

    Diese Vorschrift hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dahin ausgelegt, daß bei einem Unfall, den ein Beamter auf dem Weg nach oder von der Dienststelle erleidet, beamtenrechtlicher Unfallschutz nur zu gewähren ist, wenn der nach oder von der Dienststelle führende Weg im Dienst seine wesentliche Ursache hat, wenn also andere mit dem Dienst nicht zusammenhängende Ursachen für das Zurücklegen des Weges in den Hintergrund treten (vgl. BVerwGE 16, 103 [106]; 19, 44 [45]; 21, 307 [310]; 24, 246 [249];Urteile vom 25. Juni 1969 - BVerwG 6 C 49.65 - [Buchholz 232 § 135 BBG Nr. 36 = ZBR 1969, 347 = RiA 1969, 214] undvom 23. Januar 1970 - BVerwG 6 C 120.65 - [Buchholz 232 § 135 BBG Nr. 38]; BVerwGE 34, 20 [21]; 35, 234 [240]).
  • VG Ansbach, 27.05.2014 - AN 1 K 14.00213

    Unfall im Dienstgebäude ca. 35 Minuten vor dem frühestmöglichen Dienstbeginn

    In jedem Fall muss aber der Vorgang des Sich-in-den-Dienst-Versetzens im Rahmen des Amtes oder des dienstlichen Auftrages des Beamten liegen, den Dienst für sich selbst zu bestimmen (vgl. BVerwG, Urteile vom 12.2.1971 - VI C 36.66, ZBR 1971, 243 und vom 25.6.1969 - VI C 49.65, ZBR 1969, 347).
  • BVerwG, 31.01.1974 - II C 7.73

    Körperverletzung als Dienstunfall

    Das in der Rechtsprechung der Sozialgerichte für die Abgrenzung der Arbeitsunfälle von den bei "eigenwirtschaftlich" bestimmten Verrichtungen der Arbeitnehmer erlittenen Unfällen herausgearbeitete Merkmal, daß die Verrichtung wesentlich im Interesse des Arbeitgebers liegt, könne für die Bestimmung der beamtenrechtlichen Begriffe "in Ausübung oder infolge des Dienstes" nicht herangezogen werden (BVerwGE 17, 59 [64] und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juni 1969 - BVerwG VI C 49.65 - [ZBR 1969, 347]).
  • BVerwG, 23.01.1970 - VI C 120.65

    Anerkennung eines Dienstunfalls - Wegeunfall eines Beamten

    In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat das Berufungsgericht diese Vorschrift dahin ausgelegt, daß bei einem Unfall, den ein Beamter auf dem Wege nach oder von der Dienststelle erleidet, beamtenrechtlicher Unfallschutz nur zu gewähren ist, wenn der nach oder von der Dienststelle führende Weg im Dienst seine wesentliche Ursache hat, wenn also andere mit dem Dienst nicht zusammenhängende Ursachen für das Zurücklegen des Weges in den Hintergrund treten (vgl. Urteile vom 26. September 1962 - BVerwG VI C 147.59 -[Buchholz BVerwG 232, § 135 BBG Nr. 7 = ZBR 1963, 48] und vom 11. März 1965 - BVerwG II C 142.62 - [Buchholz BVerwG 232, § 135 BBG Nr. 24 = ZBR 1965, 246]; BVerwGE 16, 103 [106]; 19, 44 [45]; 21, 307 [310]; 24, 246 [249]; vgl. neuerdings die Urteile vom 25. Juni 1969 - BVerwG VI C 49.65 - ZBR 1969, 347 = RiA 1969, 214] und vom 11. September 1969 - BVerwG II C 30.66 - [ZBR 1969, 386]).
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